Kurz beantwortet

Ab dem im Darlehensvertrag festgelegten Zeitpunkt nach Ende der bereitstellungszinsfreien Zeit. Diese kann je nach Vertrag unterschiedlich lang sein und an verschiedene Stichtage anknüpfen. Prüfen Sie deshalb das konkrete Enddatum, nicht nur eine Monatsangabe.

Was Bereitstellungszinsen sind

Bereitstellungszinsen – in Förderbedingungen teils Bereitstellungsprovision genannt – sind ein vertragliches Entgelt für den Teil eines zugesagten Darlehens, der nach Ablauf einer vereinbarten Frist noch nicht abgerufen wurde. Sie betreffen damit nicht die bereits ausgezahlte Darlehenssumme. Auf ausgezahlte Beträge fällt nach den Vertragsbedingungen der Sollzins an; auf noch nicht abgerufene Beträge kann nach Ende der freien Zeit das Bereitstellungsentgelt berechnet werden.

Typisch relevant wird das bei Neubauten, Bauträgerkäufen und größeren Sanierungen. Die Bank sagt den Gesamtbetrag früh zu, die Auszahlung folgt aber Rechnungen, Zahlungsraten und nachgewiesenem Baufortschritt. Bis eine bestimmte Auszahlungsvoraussetzung erfüllt ist, bleibt ein Teil des Geldes ungenutzt. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Kreditinstitute bei Neubauten und Renovierungen nach einer gewissen Zeit – häufig nach drei bis zwölf Monaten – Bereitstellungszinsen verlangen können. Das ist eine Orientierung, keine allgemeine Frist: Maßgeblich ist ausschließlich Ihr Vertrag.

Bereitstellungsfreie Zeit: Der Kalender beginnt mit dem vertraglichen Stichtag

Die bereitstellungszinsfreie Zeit ist der Zeitraum, in dem für den noch nicht abgerufenen Darlehensteil kein Bereitstellungsentgelt anfällt. Prüfen Sie nicht nur die Zahl der Monate, sondern den exakten Beginn: Kreditentscheidung, Zusagedatum, Vertragsannahme oder ein anderer definierter Stichtag können auseinanderfallen. Notieren Sie das konkrete Enddatum und lassen Sie sich Unklarheiten vor Vertragsabschluss schriftlich erklären.

Eine längere freie Zeit ist vor allem dann wertvoll, wenn Genehmigung, Grundstücksübergang, Baubeginn oder Baufortschritt unsicher sind. Sie ist jedoch kein isoliertes Qualitätsmerkmal. Ein Angebot mit längerer Frist kann einen anderen Sollzins, andere Auszahlungsvoraussetzungen oder weniger Flexibilität enthalten. Vergleichen Sie daher Gesamtkosten in einem realistischen Bauablauf und nicht allein die Anzahl bereitstellungsfreier Monate.

So werden Bereitstellungszinsen berechnet

Die Grundrechnung lautet: noch nicht abgerufener Darlehensbetrag × vertraglicher Bereitstellungszinssatz je Monat × Anzahl der belasteten Monate. Wird in Teilbeträgen ausgezahlt, verändert sich die Berechnungsbasis ab dem jeweiligen Buchungs- oder Auszahlungstag. Der Monatszins lässt sich nicht ohne Weiteres wie ein normaler Jahreszins lesen. Ein Satz von 0,25 Prozent pro Monat entspräche rechnerisch drei Prozent für zwölf Monate, wenn derselbe Betrag ein volles Jahr unberührt bliebe. Das Beispiel beschreibt nur die Mathematik und keine übliche oder zugesagte Kondition.

Kontrollieren Sie außerdem, ob der Vertrag taggenau oder in vollen Monaten rechnet, wann ein Abruf als erfolgt gilt und ob ein Mindestbetrag vorgesehen ist. Fordern Sie bei mehreren Auszahlungsschritten eine nachvollziehbare Abrechnung an. Bereitstellungszinsen dürfen nicht mit dem Sollzins auf denselben noch nicht ausgezahlten Betrag verwechselt werden; welche Entgelte in welcher Phase anfallen, ergibt sich aus Darlehensvertrag und Abrechnung.

Praxisbeispiel: Bauverzögerung mit zwei Teilabrufen

Ein fiktives Bauvorhaben wird mit 400.000 Euro Darlehen finanziert. Nach Ablauf der freien Zeit sind 200.000 Euro noch nicht abgerufen. Der angenommene Bereitstellungszinssatz beträgt 0,25 Prozent pro Monat. Zwei Monate lang bleiben 200.000 Euro offen: 200.000 × 0,0025 × 2 ergibt 1.000 Euro. Danach werden weitere 100.000 Euro ausgezahlt. Für die folgenden zwei Monate werden noch 100.000 Euro bereitgehalten: 100.000 × 0,0025 × 2 ergibt 500 Euro. Insgesamt entstehen im Modell 1.500 Euro.

Die Werte sind frei gewählt und kein Konditionsangebot. Das Beispiel zeigt zwei Hebel: die Dauer nach Ende der freien Zeit und die Höhe des jeweils noch nicht abgerufenen Betrags. Ein früher Vollabruf wäre dennoch nicht automatisch besser. Auf vorzeitig ausgezahltes Geld können Sollzinsen anfallen, und es darf möglicherweise noch nicht vertragsgemäß verwendet werden. Entscheidend ist deshalb nicht ‚möglichst früh abrufen‘, sondern der wirtschaftlich und rechtlich passende Abruf zu den tatsächlichen Zahlungen.

Warum Sollzins und effektiver Jahreszins allein nicht genügen

§ 16 Preisangabenverordnung verlangt bei Verbraucherdarlehen die Angabe der Gesamtkosten als effektiven Jahreszins und bezieht bekannte Zinsen sowie sonstige bekannte Kosten ein. Die tatsächlichen Bereitstellungskosten hängen bei einem Bauvorhaben jedoch wesentlich davon ab, wann und in welcher Höhe Geld abgerufen wird. Dieser künftige Verlauf kann von der Kalkulation im Angebot abweichen. Fragen Sie deshalb, mit welchen Auszahlungsannahmen gerechnet wurde und welche Kosten bei Ihrem geplanten Verlauf zusätzlich entstehen würden.

Für einen belastbaren Angebotsvergleich brauchen Sie neben Sollzins und Effektivzins mindestens: Beginn und Länge der freien Zeit, monatlichen Bereitstellungssatz, geplante Teilabrufe, Auszahlungsvoraussetzungen, eventuelle Teilauszahlungsgebühren, Zinsbeginn je Tranche und mögliche Verlängerungsregeln. Lassen Sie für jedes Angebot denselben Bauzeiten- und Zahlungsplan rechnen. Nur dann werden unterschiedliche Vertragsstrukturen vergleichbar.

Bauzeitenplan, Zahlungsplan und Kreditabruf verbinden

Erstellen Sie vor Abschluss der Finanzierung eine Monatsübersicht. Tragen Sie Baubeginn, Gewerke, erwartete Rechnungen, Eigenkapitaleinsatz, Fördermittel und Kredittranchen ein. Kennzeichnen Sie Zeitpunkte, die nicht allein in Ihrer Hand liegen: Genehmigungen, Lieferfristen, Netzanschlüsse, Abnahmen oder Nachweise. Rechnen Sie zusätzlich ein Verzögerungsszenario. Die Verbraucherzentrale empfiehlt bei Neubauten und Renovierungen ausdrücklich, zeitliche Verzögerungen und Preissteigerungen einzuplanen.

Bei einem Bauträgerkauf richtet sich der Zahlungsplan nach der konkreten Vertragsgestaltung und den rechtlichen Voraussetzungen. § 3 Makler- und Bauträgerverordnung enthält Sicherungs- und Ratenregeln, deren Anwendung im Einzelfall notariell beziehungsweise rechtlich einzuordnen ist. Beim Bau auf eigenem Grundstück folgen Zahlungen häufig Abschlagsrechnungen der ausführenden Unternehmen. Übertragen Sie daher niemals pauschal den Auszahlungsplan eines anderen Projekts auf Ihr Vorhaben.

Eigenkapitalreihenfolge und Auszahlungsvoraussetzungen prüfen

Viele Finanzierungen sehen vor, dass zunächst vereinbartes Eigenkapital eingesetzt wird. Das kann den ersten Darlehensabruf nach hinten verschieben, während die bereitstellungsfreie Zeit bereits läuft. Klären Sie früh, welche Eigenmittel wann nachzuweisen und einzusetzen sind. Reserven für unvorhergesehene Mehrkosten sollten nicht versehentlich vollständig als zuerst einzusetzendes Eigenkapital verplant werden.

Zur Auszahlung verlangen Kreditgeber regelmäßig bestimmte Unterlagen, etwa Grundbuch- und Sicherheitennachweise, Rechnungen, Bautenstandsbestätigungen oder den Nachweis des Eigenmitteleinsatzes. Eine fehlende Voraussetzung kann den Abruf verzögern, obwohl eine Rechnung fällig wird. Lassen Sie sich eine vollständige Checkliste geben, benennen Sie Verantwortliche und planen Sie Bearbeitungszeiten ein. Ein geordneter digitaler Belegordner verhindert, dass dieselben Nachweise unter Zeitdruck mehrfach beschafft werden müssen.

Förderkredite haben eigene Abruffristen

Förderdarlehen sind gesondert zu prüfen. Beim KfW-Programm Wohngebäude – Kredit 261 können Beträge nach den am 21. September 2026 veröffentlichten Angaben in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Die Auszahlungsfrist beträgt zunächst zwölf Monate und kann auf bis zu 36 Monate wachsen; ab dem 13. Monat fällt auf noch nicht abgerufene Beträge eine Bereitstellungsprovision an. Die KfW nennt hierfür aktuell 0,15 Prozent pro Monat.

Auch andere KfW-Programme können eigene Fristen, Verlängerungsmöglichkeiten und Sätze haben. Das Programm 308 nennt aktuell ebenfalls 0,15 Prozent pro Monat ab dem 13. Monat auf den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag, erlaubt aber eine programmbezogene Verlängerung des Abrufzeitraums. Prüfen Sie immer die konkrete Produktseite, das Merkblatt und die Zusage. Förderbedingungen können sich ändern; eine Zahl aus diesem Ratgeber ist keine dauerhafte Leistungs- oder Konditionszusage.

Doppelbelastung während der Bauphase realistisch rechnen

Während der Bauphase können mehrere Belastungen zusammentreffen: bisherige Miete, Sollzinsen auf bereits ausgezahlte Kreditteile, Bereitstellungszinsen auf noch offene Teile, Versicherungen, Grundstückskosten und erste Nebenkosten. Tilgungsfreie Anlaufzeiten ändern zwar den Zahlungsbeginn der Tilgung, beseitigen aber nicht automatisch Zins- oder Bereitstellungskosten. Eine Monatsrate aus dem späteren Vollauszahlungszustand bildet diese Übergangsphase daher nicht zuverlässig ab.

Legen Sie für jeden Monat einen Liquiditätspuffer fest und betrachten Sie mindestens ein verspätetes Szenario. Rechnen Sie nicht nur den planmäßigen Fertigstellungstermin, sondern beispielsweise drei und sechs Monate Verzögerung. Wenn die Finanzierung schon im Basisszenario keine Reserve lässt, sollte nicht auf einen reibungslosen Bauablauf vertraut werden. Ob eine zusätzliche Reserve, eine längere freie Zeit oder eine andere Tranchierung wirtschaftlich sinnvoll ist, muss anhand konkreter Angebote entschieden werden.

Verhandeln und vergleichen: Diese Punkte gehören ins Angebot

Bitten Sie vor der Unterschrift um eine schriftliche Übersicht mit acht Punkten: 1. Beginn der bereitstellungsfreien Zeit, 2. deren Enddatum, 3. monatlicher Satz, 4. Berechnungsbasis, 5. mögliche Teilabrufe, 6. notwendige Unterlagen, 7. Regeln für Fristverlängerungen und 8. Folgen eines nicht vollständig benötigten Darlehens. Fragen Sie außerdem nach Bearbeitungszeiten und danach, ob kurzfristige Abrufe technisch möglich sind.

Eine längere bereitstellungsfreie Zeit kann verhandelbar sein, muss aber im Gesamtangebot bewertet werden. Lassen Sie sich zwei Varianten mit identischer Darlehenssumme und identischem Tilgungsverlauf rechnen: einmal mit dem vertraglichen Plan und einmal mit Ihrer Verzögerungsreserve. Vergleichen Sie die Summe aus Sollzinsen, Bereitstellungsentgelt, sonstigen Kosten und Restschuld zum Ende der Zinsbindung. So wird aus einem abstrakten Zinssatz eine konkrete Entscheidungsgrundlage.

Was bei Verzögerungen zu tun ist

Sobald sich eine Verzögerung abzeichnet, aktualisieren Sie Bauzeiten- und Zahlungsplan. Informieren Sie den Finanzierungspartner früh, nicht erst nach Ablauf der freien Zeit. Fragen Sie schriftlich, ob und unter welchen Bedingungen eine Verlängerung möglich ist, welche Unterlagen dafür benötigt werden und ab wann Kosten berechnet würden. Eine Verlängerung ist nicht automatisch geschuldet; verlassen Sie sich nicht auf eine unverbindliche mündliche Aussicht.

Prüfen Sie parallel, ob Rechnungen, Abschläge und Abrufe noch zum tatsächlichen Leistungsstand passen. Zahlen Sie nicht allein zur Vermeidung von Bereitstellungszinsen früher, als es der Vertrag, der Baufortschritt und eine sichere Mittelverwendung erlauben. Bei Streit über Bauleistung oder Fälligkeit gehören technische und rechtliche Fragen in qualifizierte Hände. Finanzierungskosten dürfen nicht dazu führen, berechtigte Prüfungen oder Sicherheiten aufzugeben.

Steuerliche Einordnung nicht pauschalisieren

Bei einer selbst genutzten Immobilie sind Finanzierungskosten regelmäßig privat veranlasst. Bei einer vermieteten Immobilie können Bereitstellungszinsen dagegen je nach Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung steuerlich relevant sein. Ob und in welchem Zeitraum ein Abzug möglich ist, hängt von Nutzung, Zuordnung, Projektverlauf und Nachweisen ab. Eine allgemeine Aussage für alle Fälle wäre nicht belastbar.

Bewahren Sie Darlehensvertrag, Abrechnungen, Kontoauszüge, Rechnungen und die Zuordnung der ausgezahlten Mittel geordnet auf. Bei gemischt genutzten Gebäuden oder einem Wechsel der Nutzungsabsicht ist die Abgrenzung besonders fehleranfällig. Lassen Sie die steuerliche Behandlung durch einen Steuerberater prüfen; die Finanzierungsplanung sollte nicht auf einem ungeprüften Steuervorteil beruhen.

Checkliste vor Abschluss und während des Abrufs

Vor Abschluss: 1. realistischen Bau- und Zahlungsplan erstellen, 2. Verzögerungsreserve ergänzen, 3. Stichtag und Ende der freien Zeit notieren, 4. monatlichen Satz und Berechnungsmethode prüfen, 5. Eigenkapitalreihenfolge klären, 6. Auszahlungsvoraussetzungen vollständig anfordern, 7. Fördertranchen separat erfassen und 8. Angebote mit identischen Szenarien vergleichen. Halten Sie alle Annahmen schriftlich fest.

Während der Bauphase: 9. Plan monatlich aktualisieren, 10. Rechnungen und Baufortschritt abgleichen, 11. Nachweise früh einreichen, 12. Kreditabrechnungen kontrollieren, 13. Restbetrag und Fristende überwachen, 14. Verzögerungen früh melden, 15. Verlängerungen nur schriftlich einplanen und 16. Liquiditätsreserve nicht vorschnell verbrauchen. Die Checkliste strukturiert das Vorgehen, ersetzt aber weder Vertragsprüfung noch individuelle Finanzierungsberatung.

Informationsstand und Haftungsabgrenzung

Veröffentlicht und zuletzt aktualisiert am 21. September 2026. Die genannten KfW-Konditionen wurden an diesem Datum anhand der offiziellen Produktseiten geprüft. Für Ihren Vertrag gelten ausschließlich die darin vereinbarten Bedingungen sowie die zum Antrags- und Zusagezeitpunkt maßgeblichen Förderbestimmungen. Banken, Programme und Bauvorhaben können unterschiedliche Fristen, Sätze und Auszahlungsvoraussetzungen vorsehen.

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Finanzierungs-, Rechts-, Steuer- oder Bauberatung. Er enthält weder eine Finanzierungszusage noch eine Garantie für Konditionen, Bauzeiten, Auszahlungen oder Fördermittel. Lassen Sie Vertragsklauseln und Zahlungsfälligkeiten bei Bedarf rechtlich prüfen, steuerliche Fragen vom Steuerberater beurteilen und Baufortschritt beziehungsweise Rechnungen durch entsprechend qualifizierte Fachleute bestätigen.

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Quellen und weiterführende Informationen

Ab wann fallen Bereitstellungszinsen bei einer Baufinanzierung an?+

Ab dem im Darlehensvertrag festgelegten Zeitpunkt nach Ende der bereitstellungszinsfreien Zeit. Diese kann je nach Vertrag unterschiedlich lang sein und an verschiedene Stichtage anknüpfen. Prüfen Sie deshalb das konkrete Enddatum, nicht nur eine Monatsangabe.

Wie hoch sind Bereitstellungszinsen?+

Die Höhe ist vertraglich festgelegt und wird häufig als Prozentsatz pro Monat auf den noch nicht abgerufenen Darlehensbetrag angegeben. Es gibt keinen für alle Banken und Programme einheitlichen Satz. Förderkredite haben eigene Bedingungen.

Kann ich Bereitstellungszinsen vermeiden, indem ich den Kredit sofort vollständig abrufe?+

Nicht automatisch. Ein Vollabruf kann an Auszahlungsvoraussetzungen scheitern und auf den ausgezahlten Betrag Sollzinsen auslösen. Außerdem muss die Mittelverwendung zum Vertrag und zu fälligen Zahlungen passen. Vergleichen Sie die konkreten Kosten beider Verläufe.

Kann die bereitstellungszinsfreie Zeit verlängert werden?+

Das hängt vom Vertrag und der Entscheidung des Kreditgebers ab. Eine Verlängerung kann möglich, kostenpflichtig oder ausgeschlossen sein. Fragen Sie frühzeitig an und berücksichtigen Sie nur eine schriftlich bestätigte Regelung.

Werden Bereitstellungszinsen auch auf bereits ausgezahlte Beträge berechnet?+

Bereitstellungszinsen beziehen sich auf den noch nicht abgerufenen Teil. Für bereits ausgezahlte Beträge gelten die vertraglichen Sollzinsen. Kontrollieren Sie bei Teilabrufen, ab welchem Buchungstag sich die jeweilige Berechnungsbasis ändert.

Sind Bereitstellungszinsen steuerlich absetzbar?+

Bei selbst genutztem Eigentum sind Finanzierungskosten regelmäßig privat. Bei vermieteten Objekten kann eine steuerliche Berücksichtigung je nach Zusammenhang, Zuordnung und Nachweisen möglich sein. Lassen Sie den konkreten Fall steuerlich prüfen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer-, Finanzierungs- oder Versicherungsberatung und enthält keine verbindliche Produkt- oder Leistungszusage.