Privater Immobilienverkauf: Risiken bei Preis, Unterlagen, Besichtigung und Kaufvertrag

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Die größten Risiken beim privaten Immobilienverkauf entstehen meist nicht erst beim Notartermin. Häufig beginnen sie bereits mit einem zu hoch oder zu niedrig angesetzten Angebotspreis, ungeprüften Objektangaben, fehlenden Unterlagen oder einer unklaren Auswahl der Kaufinteressenten. Auch eine mündliche Kaufzusage bietet noch keine verlässliche Abschlussgarantie.

Für Eigentümer in Schwäbisch Hall, Hohenlohe und Heilbronn gilt deshalb: Ein erfolgreicher Verkauf benötigt nicht nur Reichweite, sondern vor allem einen strukturierten Ablauf. Preis, Objektinformationen, Besichtigungen, Bonitätsprüfung und Kaufvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein.

Warum der private Immobilienverkauf besonders fehleranfällig ist

Eigentümer kennen ihre Immobilie häufig besser als jeder Außenstehende. Diese persönliche Nähe kann jedoch die objektive Bewertung erschweren. Erinnerungen an Investitionen, emotionale Bindungen oder der gewünschte Erlös ersetzen keine nachvollziehbare Marktpreiseinschätzung.

Hinzu kommt, dass Verkäufer gleichzeitig mehrere Rollen übernehmen: Sie bewerten die Immobilie, erstellen das Exposé, beantworten rechtlich relevante Fragen, organisieren Besichtigungen, prüfen Interessenten und bereiten den Notartermin vor. Ein Fehler in einer frühen Phase kann sich bis zum Kaufvertrag fortsetzen.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer Kaufabsicht und einem rechtswirksamen Kaufvertrag. Ein Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Das ergibt sich aus § 311b BGB. Eine mündliche Zusage, ein Handschlag oder eine einfache Reservierungsabsprache ersetzt den notariellen Vertrag daher nicht.

Risiko 1: Der Angebotspreis wird nicht marktgerecht ermittelt

Ein zu hoher Preis verlängert häufig die Vermarktung und kann dazu führen, dass ein Angebot nach mehreren Reduzierungen an Glaubwürdigkeit verliert. Ein zu niedriger Preis beschleunigt möglicherweise die Nachfrage, verschenkt aber unter Umständen einen Teil des erzielbaren Erlöses.

Eine belastbare Preisfindung sollte deshalb mehrere Aspekte verbinden:

  • Lage und Mikrolage des Grundstücks
  • Gebäudeart, Baujahr und baulicher Zustand
  • Grundstücks- und Gebäudeflächen
  • Modernisierungen und absehbarer Instandhaltungsbedarf
  • Grundbuchliche Belastungen und besondere Nutzungsrechte
  • Vermietung, Leerstand oder Eigennutzung
  • Vergleichbare Angebote und tatsächlich realisierte Verkäufe

Gerade zwischen den Städten Schwäbisch Hall und Heilbronn sowie den ländlicheren Gemeinden in Hohenlohe unterscheiden sich Nachfragesituation, Infrastruktur und Mikrolage erheblich. Ein Angebotspreis aus einem Immobilienportal ist deshalb nicht automatisch auf das eigene Objekt übertragbar.

Typischer Fehler: Investitionen werden vollständig auf den Preis aufgeschlagen

Nicht jede frühere Ausgabe erhöht den heutigen Marktwert in gleicher Höhe. Eine neue Heizung, ein renoviertes Bad oder eine hochwertige Einbauküche können die Vermarktung unterstützen. Entscheidend bleibt aber, welchen zusätzlichen Nutzen potenzielle Käufer darin sehen und wie die Immobilie insgesamt im Marktvergleich einzuordnen ist.

Eigentümer sollten den Angebotspreis daher nicht allein aus den eigenen Anschaffungs- und Modernisierungskosten ableiten. Sinnvoller ist eine nachvollziehbare Bewertung mit einer klar definierten Verhandlungsstrategie.

Risiko 2: Unterlagen fehlen oder enthalten widersprüchliche Angaben

Unvollständige Unterlagen führen zu Rückfragen, verzögern die Finanzierungsprüfung und können das Vertrauen der Interessenten beeinträchtigen. Besonders problematisch wird es, wenn Exposé, Grundriss, Bauunterlagen und spätere Angaben im Kaufvertragsentwurf nicht übereinstimmen.

Je nach Objekt können unter anderem folgende Dokumente benötigt werden:

  • aktueller Grundbuchinhalt und Flurkarte
  • Grundrisse, Schnitte und genehmigte Bauunterlagen
  • nachvollziehbare Wohn- und Nutzflächenberechnungen
  • Energieausweis
  • Nachweise über Modernisierungen und bekannte Schäden
  • bei vermieteten Immobilien Mietvertrag und relevante Abrechnungsunterlagen
  • bei Eigentumswohnungen Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Beschlüsse, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen und Vermögensbericht

Der Energieausweis muss bei einem Verkauf grundsätzlich rechtzeitig verfügbar sein. Nach § 80 Gebäudeenergiegesetz ist er potenziellen Käufern grundsätzlich spätestens bei der Besichtigung vorzulegen; gesetzliche Ausnahmen sind im Einzelfall zu beachten.

Flächenangaben nicht selbst schätzen

Ein besonders sensibles Thema ist die Wohnfläche. Dachschrägen, Balkone, Terrassen, Kellerräume, Hobbyräume oder nachträglich ausgebaute Bereiche dürfen nicht beliebig als Wohnfläche addiert werden. Auch vorhandene Grundrisse sind nicht automatisch eine aktuelle und fachgerechte Wohnflächenberechnung.

Praxisfall: Ein Eigentümer hatte die Wohnfläche selbst ermittelt und sich um mehr als zehn Prozent verrechnet. Eine solche Abweichung kann zu erheblichen Auseinandersetzungen über Objektangaben und den vereinbarten Kaufpreis führen.

Wichtig ist jedoch: Beim Immobilienkauf gibt es keine pauschale Regel, nach der jede Abweichung von mehr als zehn Prozent automatisch zu einer Kaufpreisminderung oder Rückabwicklung führt. Die aus dem Mietrecht bekannte Schwelle lässt sich nicht ohne Weiteres auf einen Immobilienkauf übertragen. Entscheidend ist unter anderem, welche Flächenangabe in den notariellen Vertrag aufgenommen wurde, ob eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart war, welche Berechnungsgrundlage verwendet wurde und ob der Verkäufer die Unrichtigkeit kannte.

Der Bundesgerichtshof hat sich beispielsweise mit der Bedeutung vorvertraglicher Flächenangaben und ihrer Aufnahme in den notariellen Kaufvertrag befasst. Die rechtliche Beurteilung bleibt vom konkreten Einzelfall abhängig. Verkäufer sollten Flächen deshalb fachgerecht prüfen lassen und dem Notar offenlegen, auf welcher Grundlage die Angabe beruht.

Bekannte Mängel vollständig und nachweisbar offenlegen

Ein üblicher Haftungsausschluss bei einer gebrauchten Immobilie schützt nicht vor allen Ansprüchen. Insbesondere bewusst verschwiegene erhebliche Mängel können weiterhin relevant sein. Die Informationsseite der Notarkammern zu Aufklärungspflichten beim Immobilienverkauf weist darauf hin, dass Verkäufer keine ungeprüften Erklärungen abgeben sollten.

Wer eine Antwort nicht sicher weiß, sollte nicht raten. Besser ist eine Formulierung wie: „Dazu liegt mir derzeit keine belastbare Information vor; ich prüfe die Unterlagen.“ Bekannte Feuchtigkeitsschäden, nicht genehmigte Umbauten, frühere Schadensereignisse oder ungewöhnliche Eigenleistungen sollten dokumentiert und mit dem Notar besprochen werden.

Risiko 3: Besichtigungen werden nicht dokumentiert

Bei privaten Besichtigungen wird häufig nur der Termin vereinbart und anschließend mündlich verhandelt. Später lässt sich dann kaum nachvollziehen, wer die Immobilie wann gesehen hat, welche Unterlagen übergeben und welche Besonderheiten angesprochen wurden.

Praxisfall: Für einen Interessenten wurde kein Objektbesichtigungsnachweis geführt. Später fehlte ein belastbarer Nachweis darüber, ob und wann die Besichtigung stattgefunden hatte.

Ein Besichtigungsnachweis ist nicht automatisch Voraussetzung für einen wirksamen Immobilienverkauf. Als organisatorisches Dokument kann er aber helfen, den Vermarktungsablauf nachvollziehbar festzuhalten. Dokumentiert werden können insbesondere:

  • Name und Kontaktdaten des Interessenten
  • Datum und Uhrzeit der Besichtigung
  • besichtigte Gebäudeteile
  • übergebene Unterlagen
  • angesprochene Besonderheiten oder bekannte Schäden
  • weitere vereinbarte Schritte

Die Dokumentation sollte sachlich und datenschutzgerecht erfolgen. Sie ersetzt weder eine vollständige Mängelaufklärung noch die Aufnahme wichtiger Vereinbarungen in den notariellen Kaufvertrag.

Sicherheit während der Besichtigung

Nicht jeder Anfragende ist ein ernsthafter Kaufinteressent. Eigentümer sollten daher vor einer Besichtigung grundlegende Kontaktdaten erheben, Termine einzeln vergeben und Wertgegenstände sowie vertrauliche Unterlagen sichern. Zugangscodes, Alarmtechnik oder detaillierte Informationen über längere Abwesenheiten gehören nicht in ein Exposé oder ein unverbindliches Erstgespräch.

Risiko 4: Kaufinteressenten werden zu früh als sicherer Käufer behandelt

Eine sympathische Besichtigung und eine schnelle Kaufzusage sagen noch wenig darüber aus, ob der Interessent den Kaufpreis tatsächlich finanzieren kann und bis zum Notartermin an seiner Entscheidung festhält.

Vor der Beauftragung eines kostenpflichtigen Vertragsentwurfs sollten Eigentümer daher zumindest die wirtschaftliche Plausibilität prüfen. Je nach Situation können ein Eigenkapitalnachweis, eine Finanzierungsbestätigung oder eine direkte Abstimmung mit dem Finanzierungsberater des Käufers sinnvoll sein. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer unverbindlichen Budgeteinschätzung und einer konkret auf das Objekt bezogenen Finanzierungsprüfung.

Auch eine Finanzierungsbestätigung ist keine absolute Abschlussgarantie. Sie reduziert jedoch das Risiko, einen Notartermin mit einem Interessenten vorzubereiten, dessen Finanzierung noch weitgehend ungeklärt ist.

Risiko 5: Der Notar wird beauftragt, obwohl der Abschluss noch unsicher ist

Die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs kann bereits Notarkosten auslösen. Wird das Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet, richtet sich die Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Wer die Rechnung erhält, hängt nicht allein davon ab, wer den Termin abgesagt hat. Nach § 29 GNotKG kann insbesondere derjenige Kostenschuldner sein, der den Auftrag erteilt oder die Kosten übernommen hat.

Praxisfall: Ein Kaufinteressent sagte den Notartermin einen Tag vorher ab. Der Verkäufer musste die Kosten der Kaufvertragserstellung tragen.

Um dieses Risiko zu begrenzen, sollte vor der Beauftragung schriftlich geklärt werden:

  • Wer beauftragt den Notar mit dem Entwurf?
  • Wer übermittelt die Vertragsdaten?
  • Wer trägt die Kosten, wenn keine Beurkundung stattfindet?
  • Ist die Finanzierung des Käufers ausreichend vorbereitet?
  • Sind Kaufpreis, Übergabezeitpunkt und mitverkauftes Inventar abgestimmt?
  • Sind alle Eigentümer und erforderlichen Beteiligten verfügbar?

Eine private Kostenabsprache bindet den Notar nicht zwingend bei der Auswahl des gesetzlichen Kostenschuldners. Sie kann aber mögliche Ausgleichsansprüche zwischen den Beteiligten regeln und Missverständnisse vermeiden. Die konkrete Gestaltung sollte mit dem Notariat oder rechtlicher Beratung abgestimmt werden.

Wenn der Verkäufer vor dem Notartermin absagt

Auch die Käuferseite kann vor der Beurkundung erhebliche Verpflichtungen eingegangen sein. Hat ein Käufer bereits einen Darlehensvertrag abgeschlossen und entscheidet sich der Verkäufer anschließend für einen anderen Interessenten mit einem höheren Angebot, kann die Finanzierung nicht immer ohne Kosten beendet oder auf ein anderes Objekt übertragen werden. Je nach Vertragsstand können etwa Kosten wegen der Nichtabnahme oder vorzeitigen Beendigung einer Finanzierung im Raum stehen.

Praxisfall: Die Finanzierung des vorgesehenen Käufers war vorbereitet. Vor dem Notartermin sagte der Verkäufer ab, weil ein anderer Interessent mehr bezahlen wollte. Für den ersten Interessenten entstand dadurch ein mögliches Kostenrisiko aus seiner Finanzierung.

Vor der notariellen Beurkundung besteht grundsätzlich noch kein wirksamer Immobilienkaufvertrag. Dennoch können während ernsthafter Vertragsverhandlungen gegenseitige Rücksichtnahmepflichten entstehen. Ob bei einem Abbruch der Verhandlungen Ersatzansprüche bestehen, muss rechtlich im Einzelfall geprüft werden.

Eine professionelle Maklerabwicklung kann hier für einen geordneten Prozess sorgen, ist aber keine rechtliche Garantie für den Abschluss. Sie kann insbesondere helfen, Interessenten zu qualifizieren, den Finanzierungsstatus einzuordnen, Entscheidungen zu dokumentieren und den Notar erst nach Klärung der wesentlichen Punkte einzuschalten.

Handlungsempfehlung: Verkauf in klaren Stufen vorbereiten

  1. Eigentums- und Objektunterlagen prüfen: Fehlende Dokumente frühzeitig beschaffen und Widersprüche klären.
  2. Flächen verifizieren: Unklare Wohn- und Nutzflächen nicht schätzen, sondern fachgerecht berechnen lassen.
  3. Preisstrategie festlegen: Marktwert, Angebotspreis und Verhandlungsspielraum voneinander unterscheiden.
  4. Exposé kontrollieren: Nur belegbare Angaben veröffentlichen und bekannte Besonderheiten nicht beschönigen.
  5. Besichtigungen dokumentieren: Interessenten, Termine, Unterlagen und Hinweise nachvollziehbar festhalten.
  6. Käufer qualifizieren: Kaufabsicht, Eigenkapital und Finanzierungsstand vor dem Notarauftrag prüfen.
  7. Kostenverantwortung klären: Vor Erstellung des Vertragsentwurfs festhalten, wer den Auftrag auslöst und welche interne Kostenregelung gelten soll.
  8. Vertrag vollständig lesen: Kaufpreis, Flächenangaben, Mängel, Inventar, Übergabe und sonstige Absprachen müssen korrekt abgebildet sein.

Das aktuelle Informationsblatt der Notarkammern zum Kauf einer gebrauchten Immobilie verdeutlicht zudem, dass die notarielle Tätigkeit eine rechtssichere Vertragsgestaltung und Abwicklung unterstützt. Der Notar bewertet jedoch nicht den baulichen Zustand oder die wirtschaftliche Angemessenheit des Kaufpreises.

Fazit: Gute Vorbereitung reduziert die Verkaufsrisiken

Die Risiken eines privaten Immobilienverkaufs lassen sich nicht vollständig ausschließen. Sie können aber deutlich reduziert werden, wenn Eigentümer ihre Angaben belegen, Interessenten systematisch auswählen und den Notar nicht zu früh beauftragen. Besonders bei Wohnflächen, bekannten Mängeln und Finanzierungszusagen sollte nicht mit Annahmen gearbeitet werden.

Ein klar geführter Verkaufsprozess schützt dabei beide Seiten. Verkäufer vermeiden unnötige Kosten und Haftungsrisiken. Käufer erhalten verlässliche Informationen und ausreichend Sicherheit für ihre Finanzierungsentscheidung.

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Rechts- und Steuerinformationen in diesem Beitrag dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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